Artikel

"Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben." -Aristoteles

Die Übernahme eines Beratungshilfemandats

3

Die Übernahme eines Beratungshilfemandats

Gemäß § 49 a Absatz 1 und 2 BRAO i.V.m. § 16 a II BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann er die Beratungshilfe aus wichtigem Grund ablehnen, § 49 a Absatz 1, Satz 2 BRAO.

Ein wichtiger Grund für die Ablehnung oder vorzeitige Beendigung des Mandats liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen oder der Rechtsanwalt durch Erkrankung oder berufliche Überbelastung an der Beratung gehindert ist. Vorzeitig beendet werden kann ein Mandat aus wichtigem Grund, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist, was passieren kann, wenn der Mandant die unbedingt notwendige Mitarbeit verweigert. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall einer Interessenkollision vor, der Rechtsanwalt muss seine Tätigkeit versagen.

Gemäß § 1 Absatz 1, Nr. 1 Beratungshilfegesetz wird Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, Nr. 2. Nach Nr. 3 der Vorschrift darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheinen. § 1 Absatz 2 Beratungshilfegesetz stellt klar, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 gegeben sind, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 4 Absatz 1 Beratungshilfegesetz. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, wobei der Sachverhalt für den die Hilfe benötigt wird, anzugeben ist. Weiter sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, § 4 Absatz 2.

Für Friedrichshain-Kreuzberg ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in der Möckernstraße 130 zuständig. Harz IV-Empfänger und Geringverdiener haben die Möglichkeit, dort die Gewährung von Beratungshilfe in einer zu klärenden Rechtsangelegenheit zu beantragen. Zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt der aktuelle Bewilligungsbescheid des Jobcenters und die Kopie der Kontoauszüge der vergangenen drei Monate bzw. die aktuellen Lohn- oder Gehaltsnachweise und die Kopien der Kontoauszüge.

Das Amtsgericht stellt bei Bejahung der Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe in dreifacher Ausfertigung aus. Auf dem Vordruck ist die Angelegenheit genau bezeichnet, der Rechtsuchende kann sein Problem mit Hilfe eines Rechtsanwaltes seiner Wahl lösen.

Im günstigsten Fall handelt es sich um die berechtigte Geltendmachung einer Forderung, z.B. die Herausgabe der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, oder Rückerstattung zu viel gezahlter Miete. Das Mandat kann zügig bearbeitet werden, in vielen Fällen gelingt eine Einigung oder das Aushandeln eines Vergleichs. In anderen Fällen entwickelt sich die Erledigung des Anliegens eines Rechtsuchenden als komplexe und unter Umständen langwierige Angelegenheit, z.B. die Durchsetzung eines Mängelbeseitigungsanspruchs oder einer Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache oder die Abwehr eines unberechtigten Mieterhöhungsverlangens. Die Mandanten, welche ohnehin mit schwierigen Lebensumständen zu kämpfen haben, sind, wenn sie mit Rechtsproblemen konfrontiert werden, oft an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt und erwarten mehr vom Anwalt ihres Vertrauens als die rein juristische Bearbeitung eines Falles. Sie brauchen Trost, Ermutigung und einen Zuhörer, der sie in ihren speziellen Belangen ernst nimmt und Verständnis zeigt. So kommt es vor, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig sozialpädagogische und psychologische Fähigkeiten benötigt, um dem Mandanten gerecht werden zu können.
kündigung mandat beratungshilfe und 49a brao und bewilligung beratungshilfe nach mandatsbeendigung und brao mandat ablehnen und darf der rechtsanwalt ein beratungshilfemandat ablehnen und haftung des rechtsanwalts bei beratungshilfemandat und kündigung beratungshilfemandat und mandat ablehnen und mietrecht beratungshilfe berlin und beratungsscheinmandate ablehnen und beratungshilfemandats und beratungshilfemandat ablehnen rechtsprechung und anwalt für mietrecht mit beratungshilfeschein und anwalt nahm mandat an beratungshilfe passiert nichts und

  1. RA Munzinger
    RA Munzinger01-13-2012

    “Sie brauchen Trost, Ermutigung und einen Zuhörer, der sie in ihren speziellen Belangen ernst nimmt und Verständnis zeigt. So kommt es vor, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig sozialpädagogische und psychologische Fähigkeiten benötigt, um dem Mandanten gerecht werden zu können.”

    Und zu welchem Lohn? Er vergelt’s Gott, würde es wohl auf den Punkt bringen. Denn wie sagte Jesus zu seinen Jüngern? Mein Reich ist nicht von dieser Welt…

Leave a Reply

"Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben." -Aristoteles