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- TeamDie rechtliche Beratung wird unterstützt durch unser kompetentes Team Rechtsanwalt Robak: N. Robak – Mietrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht F. Klapp – Mietrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht D. Koleva – Europarecht, Ausländerrecht F. Fritzsche – Büroorganisation, Kostenrecht D. Phillips-Ceesay – Baurecht, Familienrecht, Strafrecht Arbeitsphilosophie Recht haben und Recht erhalten sind bekanntlich zweierlei.Gerade in der heutigen Zeit wird das Leben mit immer mehr Regelungen und Gesetze ständig komplizierter was zu Verunsicherung und Benachteiligung führen kann. Deshalb haben wir uns auf unseren Schwerpunkten der ständigen Verbesserung gewidmet. Nur dadurch kann ein guter Rat gewährleistet werden. Dieses können auch gerade unsere langfristigen Mandanten bezeugen, die die Vorteile einer stets zur Stelle stehenden Rechtsberatung und Kommunikation erkannt haben. Oft genügt nur ein Anruf. ***
- KontaktVielen Dank für Ihren Besuch auf unseren Seiten. Zur Vereinbarung einer Erstberatung können Sie innerhalb der Bürozeiten anrufen, einfach persönlich vorbeikommen oder über den nachfolgenden Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. [contact-form 1 "Kontaktformular 1"] Adresse Alternativ können Sie uns auch per E-Mail, Telefon oder auf dem Postweg kontaktieren. Wir werden uns selbstverständlich um eine schnelle Bearbeitung bemühen. Rechtsanwalt Nicolai Robak, Wrangelstr. 92, 10997 Berlin Tel.: 030 / 600 312 67, Fax: 030 / 600 312 68 eMail: info@rechtsanwalt-robak.de Unsere Bürozeiten sind: Mo 10-18, Di 10-13, Mi-Do 10-18, Fr 10-13 Uhr ***
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Baurecht – Bestandsschutz
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I Ansprüche auf Bestandserhaltung Bestandsnutzung und Bestandserweiterung Ein Recht auf Schutz der Bestandserhaltung, Bestandsnutzung und Bestandserweiterung einer baulichen Anlage gegenüber behördlichen Eingriffen könnte sich aus dem auf der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhenden Anspruch auf baurechtlichen Bestandsschutz ergeben. Der baurechtliche Bestandsschutz ist eine in der Rechtsprechung und Litaratur anerkannte Rechtsfigur und gewährleistet das Recht, …
Read MoreBaurecht – Nutzungsänderung
Nutzungsänderung Bei der Nutzungsänderung (zum Beispiel Wohnungen im Büro, Lebensmittelladen in Gaststätte, Blumenladen in Möbelgeschäft) ist besonders Folgendes zu beachten. Unter Umständen werden durch die Umnutzung weitere Stellplätze notwendig. Wohnraum darf nicht ohne Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen zu anderen Zwecken als Wohnzwecken umgebaut oder verwendet werden. Dies gilt mit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverordnung der Landesregierung NRW vom 12.06.2001 nur noch …
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